AGB der Plantas Handels GmbH

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1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte der Plantas GmbH. mit Kunden. Sie gelten ohne neuerliche Vereinbarung auch für Folgeaufträge. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers und mündliche Nebenabreden werden nur bei schriftlicher Bestätigung von Plantas Vertragsinhalt.

2. Vertragsabschluss

Anbote von Plantas sind freibleibend und können bis zum Zugang der Annahmeerklärung zurückgenommen werden. Auch nach Vertragsabschluss kann Plantas etwaige Schreib- oder Rechenfehler korrigieren. Stornierungen durch den Besteller sind nur mit Zustimmung von Plantas möglich. Punkt 9 findet entsprechend Anwendung.

3. Preise

Die im Katalog angeführten Preise sind Nettopreise und verstehen sich freibleibend ab Werk ohne Verpackungskosten und anfallende Versandspesen. Erhöhungen des Einkaufspreises der Ware zwischen Bestellung und Rechnungslegung berechtigen Plantas zur Erhöhung des Verkaufspreises um denselben Betrag. Plantas ist berechtigt Vorkassa zu verlangen (50 % bei Sonderanfertigungen) und nach Teillieferungen, Teilrechnungen zu legen. Bei Reparaturen ist ein ortsübliches Lagerentgelt zu entrichten. Sämtliche Preise aus früheren PLANTAS Katalogen verlieren nach 1 Jahr Gültigkeit.

4. Zahlungsbedingungen

Prompt nach Lieferung oder Fertigstellung der Dekoration, netto Kassa. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und das Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen. Unabhängig von der Widmung der Zahlung kann Plantas diese auch auf ältere Rechnungen, Zinsen oder Kosten verbuchen. Vereinbart werden Verzugszinsen von 12% p.A. unter Ersatz sämtlicher Mahnkosten. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teilrechnung wird der gesamte Preis sofort fällig und Plantas ist bis zu dessen Begleichung nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet. Diesfalls kann Plantas auch von einzelnen oder sämtlichen Verträgen zurücktreten.

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten) im Eigentum von Plantas; sie darf ohne deren schriftliche Zustimmung nicht verpfändet werden. Bei Verarbeitung oder Vermischung erwirbt Plantas Miteigentum an der neuen Sache. Bei Weiterveräußerung der Ware gilt der Erlös bzw. die Kaufpreisforderung als an Plantas abgetreten. Der Besteller wird den Erlös bei gesonderter Verwahrung unverzüglich an Plantas abführen bzw. seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung verständigen. Während aufrechten Eigentumsvorbehalts wird der Besteller die Ware auf seine Kosten instand halten. Bei vertragswidrigem Verhalten wie Zahlungsverzug ist Plantas berechtigt, die Waren ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Dies allein bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

6. Lieferung

Plantas ist bestrebt, vereinbarte Liefertermine einzuhalten, haftet jedoch nicht für Lieferverzögerungen. Ein Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens 3 Monate nach Bestellung als abgerufen. Bei höherer Gewalt wie behördlichen Eingriffen, Arbeitskonflikten oder Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend; Plantas kann diesfalls auch vom Vertrag zurücktreten. Nachlieferungen bzw. Restlieferungen aus erteilten Aufträgen erfolgen frachtfrei ab einem Restwert von € 10.– exkl. MWSt., darunter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Berechnung der Frachtkosten und etwaiger Inkassospesen (Nachnahmegebühren!). Es kann nur zuvor reklamierte Ware nur mit Zustimmung der Plantas GmbH zurückgenommen und gutgeschrieben werden. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers. Die Art der Versendung bestimmt Plantas (bis € 75,– per Nachnahme zuzüglich € 5,– Bearbeitungsgebühr). Erforderliche Genehmigungen sind vom Besteller zu erwirken. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Bei Annahmeverzug oder Säumigkeit des Bestellers mit Mitwirkungspflichten kann Plantas ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Punkt 9 findet (auch auf Mehrkosten) entsprechend Anwendung. Bei Sonderanfertigungen bzw. Sonderbestellungen gelten produktionstechnische Mengenabweichungen als akzeptiert.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Mängel oder behauptete unvollständige Ausführung Plantas binnen 7 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Umtausch nur gegen Originalbeleg, innerhalb von 14 Tagen. Aktionsware und Sonderaktionen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Plantas leistet keine Gewähr für Mängel aus unsachgemäßer Verwendung, bei nicht zuvor von Plantas genehmigten Reparaturen, bei Einhaltung der Ö-Normen oder im Zahlungsverzug des Bestellers. Farbabweichungen gegenüber Muster oder von Charge zu Charge sind insbesondere aufgrund unterschiedlicher Materialien/Maschinen möglich, sie begründen keinen Mangel. Aufgetretene Mängel sind Plantas mitzuteilen. Diese kann die bekannt gegebenen Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl selbst oder durch einen Dritten beheben oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Während der Nachfrist darf der Besteller die Mängel nicht ohne Zustimmung von Plantas durch Dritte beheben lassen. Austausch oder Verbesserung verlängern nicht die Gewährleistungsfrist. Bei Einzelmeterware oder Sonderanfertigungen gibt es keinen Austausch.

8. Sonstige Haftung

Plantas haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Sie haftet nicht für Schäden, die durch Verschulden von Unterlieferanten oder sonstiger für Plantas tätiger Personen entstehen. Die Höhe eines allfälligen Anspruchs wird auf den jeweiligen Nettoauftragswert der von Plantas zu erbringenden Leistungen beschränkt. Plantas haftet nicht für Schäden, deren Eintritt der Besteller durch ihm zumutbare Maßnahmen wie widmungs- und vertragskonforme Verwendung der Waren oder Beachtung von Gebrauchsanleitungen verhindern hätte können.

9. Schadenersatz bei Vertragsrücktritt

Bei Vertragsrücktritt des Bestellers aus nicht von Plantas zu vertretenden Gründen kann Plantas einen pauschalierten, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Schadenersatz von 30 % des Nettoauftragswertes verlangen. Gleiches gilt, wenn Plantas aus vom Besteller zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktritt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

10. Geistiges Eigentum, Datenverarbeitung

Gestaltungsentwürfe von Dekorationen sind bei Plantas dann kostenfrei, wenn es zu einer Auftragserteilung kommt. Sollte dies nicht der Fall sein, aber trotzdem wenn auch nur teilweise Ideen Übernahmen erfolgen, wird 10 % des Gesamtoffertes als Gestaltungshonorar verrechnet. Plantas überträgt weder Eigentum noch Verwertungsrechte an Entwürfen, Mustern, Prospekten etc. Der Weiterverkauf von Waren, die dem Muster- oder Markenschutz unterliegen, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung personenbezogener Daten. Als Neukunden werden auch Kunden, ohne Kontobewegung innerhalb der letzten 2 Jahre eingestuft. Der Kunde stimmt zu, über neue Produkte und Dienstleistungen sowie Aktionen des Unternehmens informiert zu werden.

11. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Die Verträge unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen. Für alle Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen vereinbaren die Parteien die ausschließende Zuständigkeit des für Wr. Neustadt in Handelssachen zuständigen Gerichts.